Archiv für April 2009

HONSIK : FÜNF JAHRE

Dienstag, 28. April 2009

Fünf Jahre Haft für Honsik

27. April 2009, 20:46

 Gert Honsik wurde zu fünf Jahren Haft nach dem Paragrafen 3g des Verbotsgesetzes verurteilt.

 Schuldspruch einstimmig in allen Punkten – Gerd Honsik meldete Nichtigkeit und Berufung an – Urteil ist nicht rechtskräftig

Wien – Ein Schwursenat unter dem Vorsitz von Richter Andreas Böhm hat am Montagabend im Wiener Landesgericht den mutmaßlichen Holocaust-Leugner Gerd Honsik der Wiederbetätigung schuldig gesprochen. Für die Verurteilung nach dem Paragrafen 3g Verbotsgesetz erhielt Honsik fünf Jahre Haft. Die Geschworenen befanden den Angeklagten in allen 21 an sie gerichteten Fragen für schuldig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Honsik meldete umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, Staatsanwalt Stefan Apostol will gegen das Strafmaß berufen. Neben den fünf Jahren Haft wurde Honsik auch zum Kostenersatz verurteilt. Außerdem wurden die betreffenden Ausgaben des von ihm herausgegebenen Blattes “Halt” eingezogen. In seiner Urteilsbegründung führte Böhm die Vorverurteilungen sowie das “massiv einschlägige Vorleben” Honsiks als erschwerend an. Dieser habe unter anderem wiederholt den Staat verächtlich gemacht und auch nach seiner Flucht nach Spanien sein Verhalten “ungerührt fortgesetzt”.

15 Jahre in Spanien

Honsik war bereits im Jahr 1992 auf Basis seines Buchs “Freispruch für Hitler?” von Wiener Geschworenen wegen Wiederbetätigung zu eineinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Statt die Strafe anzutreten, setzte er sich während des offenen Rechtsmittelverfahrens nach Spanien ab, wo er 15 Jahre unbehelligt blieb und – so der Vorwurf der Anklagebehörde – weiter seinen Ruf als führender Publizist der rechten Szene gefestigt haben soll, indem er in seiner Zeitschrift “Halt” weiter nationalsozialistisches Gedankengut verbreitete. Der Tatzeitraum erstreckt sich von 1987 bis 2003. Honsik war im August 2007 bei Malaga festgenommen und ausgeliefert worden.

Beim Prozess am Montag – es war der dritte Verhandlungstag des Verfahrens – hatte Honsik vorübergehend die Beherrschung verloren. Als ihm der Richter wiederholt seine recht wirren Beweisanträge großteils mangels Relevanz abgewiesen hatte – unter anderem wollte Honsik die Klassifizierung der Waffen-SS als verbrecherische Organisation widerlegen -, begann der 67-Jährige zu schreien und mit den Fäusten auf den Tisch zu trommeln. “Ich will mich verteidigen dürfen. Ich habe nix zu verlieren. Ich habe statistisch noch neun Jahre Lebenserwartung.”

Zur Eskalation war es gekommen, als der Vorsitzende Honsiks These, dass sich die Bevölkerung in Österreich 1945 großteils nicht befreit gefühlt habe, nicht zuließ. “Wenn sie mir diesen Beweis auch noch abschneiden, dann ist das ein politischer Schauprozess”, echauffierte sich der Angeklagte. “Ich habe ihnen schon einmal gesagt, halten sie sich zurück mit ihren Aussagen”, entgegnete der Richter. Daraufhin kam es zu den Ausbrüchen Honsiks.

Staatsanwalt prüft Schallers Aussagen

Zahlreiche Beweisanträge von Honsiks Verteidiger Herbert Schaller, gegen den ebenfalls ein Verfahren läuft, wies der Senat zurück. Für Aufregung sorgte auch Schallers rund einstündiges Plädoyer. Dieser meinte, es hätten “feine und anständige Ausländer” als erste die Existenz der Gaskammern bezweifelt. “Herr Verteidiger, leugnen Sie jetzt schon wieder die Existenz der Gaskammern?” fragte ihn daraufhin Böhm. “Nein, ich leugne gar nichts, ich bin nur ein Organ der Rechtspflege. Ich identifiziere mich mit gar nichts, was der Herr Honsik gesagt hat”, replizierte Schaller. Aber: “Wahrheit muss Wahrheit bleiben.” Daraufhin ließ der Richter zu Protokoll geben: “Festgehalten wird, dass der Verteidiger die Existenz der Gaskammern bezweifelt oder Personen zitiert, welche die Existenz der Gaskammern bezweifeln.”

Auf Nachfrage der APA sagte der Staatsanwalt, es werde zu prüfen sein, ob gegen Schaller im Zusammenhang mit diesen Aussagen ein weiteres Verfahren zu eröffnen sei. Kenner der rechtsextremen Szene nannten die Aussagen nicht neu, es handle sich um eine Taktik, die Schaller zuvor schon immer wieder angewandt habe. (APA)

 http://derstandard.at/?url=/?id=1240549936131

HONSIK : ICH BIN KEIN TÄTER

Montag, 27. April 2009

Honsik vor Gericht: “Ich bin kein Täter”

 Der Prozess um Holocaust-Leugner Gerd Honsik ist am Freitag fortgesetzt worden. Der 67-Jährige, der sich “Nicht schuldig” bekennt, nahm ausführlich zu den Anklagepunkten Stellung.

Das Verbotsgesetz zwinge ihn “nicht dazu, an die sechs Millionen vernichteten Juden zu glauben”, gab Honsik zu Protokoll. Er sei ja “kein Täter”.

Zu jeder inkriminierten Passage wollte sich der Angeklagte verteidigen, wobei ihn sein Anwalt Herbert Schaller unterstützte. Schaller gab unter anderem zu bedenken, die “deutsche Justiz” habe mittlerweile festgestellt, “dass es die Gaskammern so nicht gegeben hat.”

Honsik wiederum behauptete, im Konzentrationslager Mauthausen wären “im Nachhinein Rekonstruktionen” vorgenommen worden. Man habe “das jüdische Verfolgungsschicksal missbraucht, um eine gewisse Propaganda zu betreiben”. “Als Historiker sind sie eine absolute Null”, warf daraufhin Richter Andreas Böhm ein.

 Honsik: Wollte niemanden kränken

Honsik erläuterte, warum er seit 1994 die Existenz der Gaskammern nicht mehr “total” bestreite. Im selben Atemzug kündigte er allerdings “Beweise” an, denen zufolge die Vernichtung in Auschwitz “außerhalb des Lagers, in kürzlich entdeckten Räumlichkeiten im Wald” erfolgt sei.

Noch im Jahr 1991 – und damit 46 Jahre nach Kriegsende – hatte Honsik in seiner Zeitschrift die Massenvernichtung in Auschwitz “kranken Hirnen der alliierten Propaganda” zugeschrieben. Damit konfrontiert, stellte er nun fest: “Ich habe fest geglaubt, dass es die Vernichtung der Juden in den Gaskammern nicht gegeben hat.” Geleugnet habe er diese jedoch nicht.

Falls sich dennoch “jemand darüber gekränkt hat, bedaure er das”, so Honsik. Er habe sich damals “in voller Euphorie” befunden, weil ein Wiener Zeitgeschichtler, der im Gerichtsauftrag ein Gutachten über die Existenz von Gaskammern erstellen sollte, “keine Beweise” geliefert hätte.

 Zeitraum von rund 15 Jahren

Der Staatsanwalt wirft Gerd Honsik vor, in einem Zeitraum von rund 15 Jahren an Geschichts-Fälschungen federführend beteiligt gewesen zu sein. Honsik sei nicht nur ein “irgendein kleiner Nazi, sondern habe in der rechtsextremen Szene einen Namen”, hieß es beim Prozessauftakt.

In den Jahren zwischen 1987 und 2003 habe er in Zeitschriften und Büchern einschlägige Texte veröffentlicht. In den Inhalten habe er unter anderem den Holocaust geleugnet.

Diese Meinung teilt der Angeklagte nicht mit dem Staatsanwalt: Er sei weder Rassist, noch Antisemit, auch kein Nationalsozialist und kein Holocaust-Leugner, beteuerte Hosnik vor dem Geschworenen-Gericht seine Unschuld.

 Bücher nun vom Verfahren ausgenommen

Der Geschworenensenat hat am Freitagnachmittag zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen entschieden, dass nur mehr im Zeitraum 1987 bis 2003 erschienene Ausgaben der von Honsik herausgegebenen Zeitschrift “Halt!” prozessgegenständlich sind.

Die ebenfalls inkriminierten Bücher “Schelm und Scheusal” sowie “Der Juden Drittes Reich” wurden ausgeschieden.

Diese Werke werden zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Verfahren gemeinsam mit Veröffentlichungen Honsiks im Internet behandelt, sofern die Staatsanwaltschaft auf der weiteren Verfolgung besteht. 

http://wien.orf.at/stories/357462/

DER HOLOCAUST AUF IHREM TELLER

Mittwoch, 8. April 2009

Karlsruhe bestätigt Verbot von Holocaust-Kapagne

von Reinhard Müller

26. März 2009 „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ – so lautete der Titel einer Kampagne der Tierschutzorganisation Peta in den Vereinigten Staaten. Im März 2004 sollte eine ähnliche Aktion in Deutschland beginnen, mit Fotos aus der Massentierhaltung neben Abbildungen von lebenden und toten Häftlingen aus NS-Konzentrationslagern. Dagegen strengten der damalige Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, sowie seine Stellvertreter Salomon Korn und Charlotte Knobloch ein Eilverfahren an. Mit Erfolg, die Kampagne wurde verboten.

Dieses Verbot hatte jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand – die 1. Kammer des Ersten Senats nahm am Donnerstag die Verfassungsbeschwerde von Peta nicht zur Entscheidung an. Doch die Begründung der Instanzgerichte akzeptierten die drei Verfassungsrichter Präsident Hans-Jürgen Papier, Michael Eichberger und Johannes Masing nicht.

Leid von Mensch und Tier gleichgestellt

Das Landgericht Berlin hatte sich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass die Meinungsfreiheit stets zurücktreten müsse, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen antaste, dass es also auf eine Abwägung gar nicht mehr ankomme. Dem ist das Verfassungsgericht nicht gefolgt. Zwar stehe außer Frage, dass die Fotos der Holocaust-Opfer diese „fast ausnahmslos in einer Situation zeigen, in der sie durch ihre Peiniger in höchstem Maß entwürdigt sind“. Daraus, dass die Kampagne sich der Darstellungen schwerer Verletzungen der Menschenwürde bediene, folge aber nicht ohne weiteres, dass sie ihrerseits abermals gegen die Menschenwürde verstoße.

Die Richter verwiesen auf ihre Rechtsprechung, nach der die Menschenwürde dann verletzt ist, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, „die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt und daher Ausdruck der Verachtung des dem Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes ist“. Und genau daran fehle es hier. Den Holocaust-Opfern werde durch die Kampagne nicht der „personale Wert“ abgesprochen – als gleichgewichtig werde allein das Leid dargestellt, das Menschen und Tieren angetan werde. Auch das Argument der Fachgerichte, die Tierschützer benutzten das Schicksal der Holocaust-Opfer, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen, begründet nach Auffassung der Karlsruher Richter keinen Verstoß gegen die Menschenwürde. Denn es fehle an einer Verachtung des dem Menschen um seiner selbst willen zukommenden Wertes.

„Bagatellisierung und Banalisierung“

Doch sei der Unterlassungsanspruch der früheren Führung des Zentralrats der Juden auch ohne den „zweifelhaften Rekurs“ auf die Menschenwürde verfassungsrechtlich tragfähig. Denn die Kampagne verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger – das allerdings auch aus der Menschenwürde hergeleitet wird. Nach dem Grundgesetz gebe es einen „kategorialen Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem Leben und den Belangen des Tierschutzes“. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, die Kampagne der Tierschützer als eine „Bagatellisierung und Banalisierung“ des Schicksals der Holocaust-Opfer zu bewerten.

Schon früher hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, in der Leugnung der Judenverfolgung könne auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der heute lebenden Juden gesehen werden. Das folge daraus, dass es „zum personalen Selbstverständnis der heute in Deutschland lebenden Juden gehöre, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dass dieses Teil ihrer Würde sei“. Demnach muss die Meinungsfreiheit der Tierschützer zurücktreten.

FAZ 08.04.09

http://www.faz.net/s/RubD5CB2DA481C04D05AA471FA88471AEF0/Doc~E0E39F3F7306E498DB51891B1DF9508FE~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_googlefeed

DEBORAH LIPSTADT ALS KAISERIN

Dienstag, 7. April 2009

Holocaust Web Site der Emory veröffentlicht Versionen in weiteren Sprachen

 

ATLANTA, April 7 /PRNewswire/ – - HDOT.org wurde in die Sprachen Arabisch, Farsi, Russisch und Türkisch übersetzt

Holocaust Denial on Trial (HDOT.org), eine Website, die von Deborah Lipstadt, Professorin an der Emory University, gegründet wurde, um Lesern dabei zu helfen, Verleugnungen des Holocaust zu identifizieren und zurückzuweisen, wird jetzt in vier neuen Sprachen veröffentlicht: Arabisch, Farsi, Russisch und Türkisch. Diese Übersetzungen sind dazu bestimmt, die Meldungen der Original-Website in Gebieten zu verbreiten, in denen die Verleugnung des Holocaust weitgehend kritiklos hingenommen wird.

Dr. Lipstadt zufolge war in den vergangenen Jahren im Internet eine bedenkliche Zunahme von Verleugnungen des Holocaust zu verzeichnen. “Die Leugner greifen Stück für Stück die gesamte Geschichte des Holocaust an. Unsere Website gibt Leuten, die auf raffinierte Inhalte stossen, welche dazu gedacht sind, sie zu verwirren, grundlegende und leicht zugängliche Informationen in die Hand”, sagt Lipstadt.

Die Besucher werden auf jeder dieser neuen Sites von einer vollständigen Entsprechung der Homepage, der Site-Navigation und des Inhalts in der Sprache ihrer Wahl begrüsst. Sie werden ausserdem die Datenbank der Website in den neuen Sprachen durchsuchen können. “Dieses Projekt erweitert erheblich die Reichweite von HDOT.org auf Regionen der Welt, in denen eine beträchtliche Anzahl von Holocaust-Verleugnungen vorkommt”, sagt Lipstadt.

Des Weiteren hat HDOT.org mehr als 30 Mythen-/Datenblätter hinzugefügt, die in allen fünf Sprachen zur Verfügung stehen und damit sein Angebot deutlich erweitert. Diese Datenblätter konfrontieren die Verleugnungen des Holocaust direkt mit einer Aufstellung der verschiedenen Mythen über den Holocaust, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten verglichen werden. Die Mythen-/Datenblätter sind die beliebteste Zieladresse von HDOT.org gewesen.

Im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung meldete HDOT ferner die Erstellung neuer Podcast-Serien, die über iTunes University von Emory erhältlich sind: “Holocaust Education and Online Hate Speech” (Holocaust-Erziehung und Online-Hassrede) enthält Podcasts, bei denen Persönlichkeiten wie Lipstadt, dem renommierten Holocaust-Historiker Saul Friedlander und Professor Ken Waltzer, der in einer jüngsten und vielfach publizierten Holocaust-Denkschrift einen Betrug enthüllt hatte, vertreten sind.

“Da ein grosser Teil der Strategien, die von den Verleugnern eingesetzt werden, mit einer Verbreitung ihrer Unwahrheiten über das Internet verbunden ist, haben wir mit Professor Lipstadt zusammengearbeitet, um in Podcasts verlässliche Quellen zur Verfügung zu haben. Einige der angesehensten Experten wurden über die Verleugnung im Internet interviewt”, bemerkt der Leiter für wissenschaftlich-technische Dienste der Emory University.

Diese Podcasts werden den Kern für die Pläne mehrerer neuer Unterrichtsstunden bilden, die für fortgeschrittene High School- und College-Kurse erstellt werden und Erziehern und der Öffentlichkeit dabei helfen, auf die Komplexität der sozialen, geschichtlichen, politischen und ideologischen Fragen, die sich aus dem Studium der Verleugnung des Holocausts ergeben, einzugehen.

http://tinyurl.com/hdotpodcasts

Lachen wir zusammen

GRIECHENLAND : REVISIONIST FREIGESPROCHEN

Dienstag, 7. April 2009

Griechischer Holocaust-Leugner Plevris freigesprochen

 

“Verwirrt und besorgt” zeigt sich der Zentralrat der jüdischen Gemeinden Griechenlands, und dies dürfte noch eine eher diplomatische Formulierung sein. Griechenlands Juden sind geschockt und empört über die Entscheidung des Athener Oberlandesgerichts, das am vergangenen Freitag den griechischen Holocaust-Leugner Kostas Plevris vom Vorwurf der “Aufstachelung zum Rassenhass” freigesprochen hat. Plevris hat sich in seinem 1400-Seiten-Buch “Juden – Die ganze Wahrheit” selbst als “Nazi, Faschist, Anti-Demokrat und Anti-Semit” bezeichnet. In dem Machwerk nennt er Juden “Untermenschen”, preist Adolf Hitler und bedauert, dass dieser sein Werk nicht habe vollenden können.

Eine Strafkammer in Athen hatte den in Griechenland einschlägig bekannten Autor im Dezember 2007 wegen dieses Buches zu 14 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Es war das erste Mal, dass die griechische Justiz gegen antisemitische Propaganda tätig wurde, nachdem die Anti-Rassismus-Initiative Helsinki Watch und der griechische Zentralrat Anzeige erstattet hatten. Schon damals hatte die Staatsanwältin auf Freispruch plädiert, weil auch die Plevris-Propaganda in Griechenland unter die Meinungsfreiheit falle. Dem schloss sich jetzt überraschend die Berufungsinstanz an – und dies kurz vor Ende der Bewährungsfrist für den selbsterklärten Rassisten. Der darf nun mit gerichtlichem Segen erneut die Hoffnung äußern, dass das KZ Auschwitz doch in gutem Zustand erhalten werden möge, weil es ja noch gebraucht werden könne.

Ein solches Urteil müsse “in ganz Europa Empörung auslösen”, fordert die Präsidentin der Deutsch-Griechischen Gesellschaften und frühere Bundestagsabgeordnete Sigrid Skarpelis-Sperk. Der griechische Zentralrat betont, das fundamentale Recht der Meinungsfreiheit dürfe nicht dazu dienen, Hass und Antisemitismus zu verbreiten. Plevris nennt sich selbst einen Wissenschaftler, während der Militärjunta unterrichtete er Psychologische Kriegsführung an einer Polizeioffiziersschule. Der Mann ist ein Idol für die Neofaschisten seines Landes. Aber auch über Extremistenkreise hinaus ist Antisemitismus in Griechenland auffällig weit verbreitet. So kommentierte das griechische Boulevardblatt Avriani 2008 Barack Obamas bevorstehenden Wahlsieg mit den Worten, dies sei ein “Signal für das Ende der jüdischen Herrschaft” in den USA. 

sueddeutsche.de

http://www.sueddeutsche.de/853388/024/2825310/Selbsterklaerter-Rassist-triumphiert.html

PARTNERS IN GENOCIDE

Sonntag, 5. April 2009

 On the Water, on the Land, and in the Air -The German-Israeli Armaments Cooperation

 

 by Otfried Nassauer

 The Israeli air force bombarded targets in Lebanon. The Israeli army pushed into Lebanese villages and cities that they regarded as  Hizbollah strongholds. The Israeli navy blockaded the country at sea. During all these operations, military technology “Made in Germany” was put to use. Reason enough for a sharper look at a particular kind of atonement.

 Guenther Hillinger [name altered] had a problem. The veteran engineer of the AEG factory in Wedel had simply found it on the notice board. An internal memorandum instructed him and his colleagues: “Subject: LTDS hardware / production documents: there must be no “AEG” logos on any individual parts (…). In case hardware already exists with AEG logos for the prototypes, this mark must be removed before the equipment is delivered.” That was 1986.

 The LTDS is a showpiece of German engineering art and responsible for the fact that the Leopard 2 tank aims better than all competitors. Even when moving at top speed and in rough terrain, it ensures that the cannon remains directed precisely toward the target being aimed at. It stabilizes the tank’s turret and guides it precisely. Thus the Leopard 2 can shoot and hit the target, where many other tanks produce only airholes.  The prototypes and the production documents were ready for delivery. The problem was the recipient: he was in Israel and worked on a new tank, the Merkava 3. As Hillinger knew by means of the prototypes and the production documents, it was possible for the Israelis to reproduce the LTDS, which could then be adapted for the Merkava.  Should they aid Israel with such an awkward delivery of the most modern weapons technology? Was the delivery legal at all? Was it authorized? Why must all the AEG logos be removed? Did the origin have to be disguised?

 Only four years earlier it was just this Israel, under the military leadership of Defence Minister Ariel Sharon, that undertook a bloody campaign in Lebanon, in order to eliminate the PLO and to install a government that was well-disposed to Tel Aviv. Israel still occupied the southern part of the country, and there were still constant armed clashes. Now mostly with the Shiite Hizbollah militia, which had been formed against the occupation in the south.

 Guenther Hillinger’s conscience troubled him. Yet before he found a safe way to make the matter public, the equipment was called for.

 Made in Israel – Made in Germany?

 Today, 20 years later, the LTDS and its further developments are to be found in the Israeli army’s Merkava-3 and Merkava-4 tanks. These are seeing action once again in Lebanon. True, there are rumours in the specialized publications that the important Leopard components, known as Geadrive today, are in the Merkava. Israel says, though, that it is its own development, produced in Israel.

An unusual story? For the German-Israeli armaments cooperation it is rather symptomatic. The technology of the Leopard-2’s 120 mm smooth-bore cannon also found its way to Israel via twisting paths. Whether directly from the workshops of the manufacturer Rheinmetall or via the American production under licence, is unknown. Here too, Israel talks about its own development. Likewise with reference to the armour plating, where there is cooperation with the German engineering firm IDB-Deisenroth.

Other German components in the Merkavas are spoken of more openly. The tank drives are supplied by Renk AG of Augsburg. The motors were developed by MTU and assembled from the individual parts by an American licensee. From there they were sent to Israel. That has advantages for Jerusalem, because Israel – which is short of hard currency – can use US military aid to pay for deliveries from American general employers.

 ”What swims, goes”

 So goes an adage that is attributed to Hans Dietrich Genscher, German’s long-serving Foreign Minister. It also applies for Israel. The Saar 5 corvette, hit by a Hizbollah missile for sea-going targets during the naval blockade off the Lebanese coast, had an MTU motor. The same company’s motors are also installed in the Israeli speedboats and corvettes of the Saar 4.5, Super Dvora Mk2, and Shaldag classes.

 The Israeli navy uses submarines that were developed in Germany. First there were three GAL-class vessels, that were produced clandestinely in England following German plans and with the help of German engineers. Today there are three Dolphin-class submarines. These were developed in the 1980s at the Ingenieurkontor Luebeck, the Kiel Werft HDW, and Atlas Elektronik in Bremen, in accordance with Israeli requests. They were built in Kiel and Emden by HDW and the Thyssen Nordseewerken. Delivery took place in 1998-2000. In Israel they were once again re-equipped. Since Israel could not afford the vessels financially, they were paid for out of the German federal budget, to more than 80%. The occasion for this present was the Iraqi rockets, containing German technology, that struck Israel in 1991 during the Gulf War. One of the vessels’ main weapons also comes from Germany – the Atlas Elektronik company’s heavy torpedos for sea-based targets. They are again delivered via the USA, so that US military aid can be used for the financing. Israel can employ the submarines in the Mediterranean and in the Gulf region for reconnaissance and for traditional naval warfare. They can bring combat divers into position for operations, lay underwater mines, and fire missiles at targets at sea and on land. A mystery has grown up around their most delicate mission, however.  The Dolphin submarines possess a special kind of equipment. Torpedo tubes of various sizes were built in the bow. Six normal tubes of the 533 mm calibre, four oversized, of 650 mm calibre. With the small tubes the submarine can perform all described tasks. But what are the large tubes for?

 Israel is an undeclared nuclear power. It sees the Dolphin submarines as a part of its strategic potential. Since it became known that Israel tested a missile with a range of 1000-1500 kilometres off the coast of Sri Lanka in 2000, many observers assume that Israel wants to place some of its atomic weapons on submarines, where they will be invulnerable. Since the submarines are mobile, they can cover many more targets, and much more distant targets. From the German point of view the question arises as to whether Germany contributed to nuclear proliferation with the Dolphin export, since it supplied Jerusalem with a weapons platform for nuclear missiles. At the least, though, the credibility of the German nonproliferation policy is damaged just by the suspicion that Israel uses the submarines as nuclear weapons carriers.

 Small components – major effect

 Specialists work at the Heidelberg firm AIM-Infrarot-Module. They make infrared modules for reconnaissance, targeting, and firing at targets. 280 employees did 47 million euros worth of business (2004), 45% of that in the USA. There, thousands of Heidelberg modules are installed in combat planes’ components, such as the LANTIRN targeting  containers or in helicopter systems such as TADS, that comes into action in the AH-64 Apache helicopter gunship. With the aid of the module, aeroplane and helicopter weapons can be aimed and fired very precisely. The more frequently the guided, distance, and precision weapons are used, the more important such electro-optical components become. They make it possible for the first time to use the expensive weapons platform effectively. That applies also to Israel’s flying weapons systems. Most of these come from the USA. Israel has many type F-16 fighter-bombers and Apache helicopters. When these shoot at targets in Lebanon, the German infrared modules are usually on board. Just when Israel is involved, the label “Made in Germany” often is not there on the outside, but rather inside on important components.

 Israel and Germany have been cooperating for years, to mutual advantage, in the area of electronic and electro-optical systems for fighter aircraft, for example. “Cerberus” came into being in the 1970s as a secret project, an electronic jamming system against air defence systems, that fly today with the Tornado, as TSPJ. Even the German parliament itself [Bundestag] first found out about the existence of the project only some years later. The company Zeiss Optronic GmbH cooperates with the Israeli firm Rafael in the production and marketing of target reconnaissance and targeting systems of the Litening and Recce Light types, that are also successful in export.

Small weapons

Although Israel possesses a very capable small weapons industry, occasionally such weapons also come from Germany. The Mauser company supplied sniper rifles in the 1980s. The PSG1 made by the company Heckler & Koch was tested as a successor, but found to be too expensive. The production know-how for German bazooka 3 firing devices was passed on to Israel. At present, Rheinmetall is working with a partner in the “Near East” on a system for sniper locating. It would be difficult to imagine that this partner is not resident in Israel.

 Cooperation with tradition

There are things that really should not even exist. Already in 1955 and 1956 the shipyard Burmester built two patrol boats and sent them on their way to Israel. Armaments products which Germany was still forbidden to produce at that time. In 1958 Shimon Peres and Franz Josef Strauss agreed on further armaments deliveries. At first much had to be delivered in roundabout ways: Noratlas transport aeroplanes reached Israel via France; Gal-type submarines were built in Great Britain, speedboats underwent their “final assembly” in France and in times of war also were just “carried off” by the Israeli navy. The armaments cooperation functioned as a catalyst for the establishment of official relations between Germany and Israel. Nonetheless, it was and remained such a sensitive affair that still in 1991 the German Defence Ministry emphasized: “Since the beginning of the collaboration with Israel it has been the constant practice of all administrations to arrange this cooperation with as little publicity as possible nor to formalize it.” It is not surprising that the overseas secret services, the Bundesnachrichtendienst [BND -- German Intelligence Service] and Mossad, had the responsibility for turning many projects of the German-Isaeli armaments cooperation into reality.

The cooperation in the analysis of Soviet weapons technology beginning in 1967 was also delicate. Until well into the 1980s, Israel made available to Germany the captured weapons and analysis reports about the armaments that had been seized. Three wars in 1967, 1973, and 1982 regularly provided a new supply of material. The Bundeswehr [German armed forces] and the German armaments industry profited considerably — and in reverse, so did Israel once again. After the unification of the two German states, Germany too could deliver such hardware. It had inherited a whole army, the National People’s Army [Nationale Volksarmee]. Coordinated by the Federal Intelligence Service, numerous deliveries were organized. One was broken up when the Hamburg harbour police discovered it in the harbour. The armaments were declared as “agricultural machinery” — and the history of the German Intelligence Service was enriched by yet another scandal.

 To mutual advantage

The German-Israeli armaments cooperation is not a one-way street. The Bundeswehr also places orders in Israel. Tank munitions, submarine components, devices for electronic warfare, targeting devices for aeroplanes, reconnaissance technology, and much more besides. The German armaments industry cooperates more and more frequently with its Israeli counterpart. Israeli developments, such as the Spike guided missile or targeting systems such as the Recce-Lite container, are also jointly marketed. The fact that German armaments companies occasionally even obtain collective export authorizations for the collaboration with Israel makes it clear how significant this cooperation is from the German point of view. Normally such authorizations exist only for cooperation with states that belong to the European Union or NATO, or which receive equal treatment. “Programmes (of the Bundeswehr), that contain certain opto-electronic components (…), cannot be continued at the level of the latest technology without the involvement of the Israeli manufacturer of these components”, the German government informed Paul Schaefer, a representative of the Left Party.

Secure future

 The German-Israeli armaments cooperation has a future. That is ensured, because Germany feels obligated to guarantee the security of Israel’s existence and itself imports many armaments from Israel. What Chancellor Schroeder stressed in 2002 will still be applicable in the future: “Israel receives what it needs to maintain its security and it receives it when it is needed.”

 Nothing about that changes, even if German armaments export authorizations are not issued during acute crises in the Near East. Germany will not impose an embargo. The authorization authorities then rather have recourse to an old proverb: “To be delayed is not to be cancelled.” The requests are collected, stacked up, and only processed when the acute crisis is over. It was that way in 2002, when Israel undertook military punitive operations against the Palestinian territories. And it was that way now again during the Lebanon campaign. The good collaboration of the two states in the armaments sector suffers no damage from that. Jerusalem knows the procedure and can adapt itself to that.

 Current examples also show that Israel receives what it needs: In 2005, on its last day in office, the red-green [Social Democrats and Greens] German administration signed a contract with Israel, that provides for the delivery of two more Dolphin submarines. The German taxpayers will directly bear one third of the costs of up to a billion euros; they pay one third indirectly when the Bundeswehr — as planned — purchases armaments in Israel. Israel pays the last third. The industrial contract was signed on 6 July in Berlin, but the construction authorization probably has not yet been issued. The submarines are supposed to contain the current showpiece of German naval technology: the fuel cell drive, independent of the outside air, with which the submarines can remain submerged much longer and travel further than all other conventional submarines. Israel finds that congenial. The vessels are suitable for patrolling in the Arabian Sea and in the Indian Ocean. Israel believes that the most serious opponents of the future are there: Pakistan, the nuclear power, and Iran, with its nuclear programme.

The newspaper Die Welt reported a further project authorized by the Federal Security Council [Bundessicherheitsrat] in the last week of June. An armoured combat vehicle of the Dingo-2 type is supposed to be handed over to Israel for testing purposes. For a longtime, Israel has wanted to buy 103 of these vehicles. They are especially suitable for use in the armed conflicts with militants and combatting insurgents. Under the red-green administration, Berlin had still shied away from supplying these. A licence for production was awarded to the US company Textron, which likewise received no export authorization. Now a precedent has been set. Whoever authorizes the delivery of a vehicle must give reasons why the authorization is not granted to others. The vehicle is supposed to be delivered without being equipped with weapons. Yet Israel has already declared that it intends to mount its own efficient weapons installation in the Dingo. It remains to be seen, therefore, whether German companies can be pleased about a Dingo contract from Israel or whether in a few years a “Dingo” – “Made in Israel” – comes onto the market.

Otfried Nassauer is a freelance journalist and director of the Berlin Information Centre for Transatlantic Security / Berliner Informationszentrum for Transatlantische Sicherheit – BITS.

This article was written in cooperation with Alexander Lurz and Roman Deckert. Translated by A.D. Haun, a member of Tlaxcala, the network of translators for linguistic diversity. This translation may be reprinted so long as the content remains unaltered, and the source, authors, translator and reviser are cited.  Originally published as “Zu Wasser, zu Lande und in der Luft” – October 2006. Berlin Information Centre for Transatlantic Security / Berliner Informationszentrum for Transatlantische Sicherheit – BITS www.bits.de

www.bits.de/public/articles/friedensforum/ff0406.htm

www.friedenskooperative.de/ff/ff06/4-15.htm

 Friedensforum [Peace Forum] Issue 4 / October 2006

UNSER FREUND VOR GERICHT

Sonntag, 5. April 2009

Der Gerichtstermin für den Prozeß gegen Gerd Honsik ist nun fix. Der bekannte Holocaustleugner steht am 20. April erneut wegen Wiederbetätigung vor Gericht.

Der 20. April gilt in der rechtsextremen Szene als Feiertag, hatte doch “der Führer” seinen Geburtstag. Für Gerd Honsik, der sich wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung vor Gericht verantworten muß, wird es dieses Jahr nicht viel zu feiern geben. Der Staatsanwalt wirft Honsik vor, in zahlreichen Publikationen den Holocaust geleugnet und rechtsextremes Gedankengut verbreitet zu haben. Dabei geht es um einen Zeitraum von rund 15 Jahren, die er in Spanien verbracht hat. Honsik wurde nämlich schon 1992 für sein Buch Freispruch für Hitler [richtig mit "?"] zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt. Danach setzte er sich jedoch auf die Iberische Halbinsel ab, wo er jahrelang unbehelligt blieb.

Im August 2007 wurde Honsik aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Malaga verhaftet. Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe von 18 Monaten in Wien. Sollte das Gericht Honsik erneut schuldig sprechen, drohen ihm bis zu 20 Jahre Haft. Der Prozeß ist auf drei Tage anberaumt. 

http://www.wienweb.at/content.aspx?menu=1&cid=162284

RUDOLF HESS’ MORD

Donnerstag, 2. April 2009

Abdallah Melaouhi

Ich sah den Mördern in die Augen !
Die letzten Jahre und der Tod von Rodolf Heß

Abdallah Melaouhi bricht 20 Jahre nach der Ermordung von Rudolf Heß sein Schweigen und berichtet zum ersten Mal ausführlich in einem Buch über seine fünf Jahre mit dem letzten Gefangenen von Spandau. Er verdeutlicht nicht nur den erbarmungslosen und schickanösen Alltag des „einsamsten Gefangenen der Welt“, sondern berichtet auch über zahlreiche, bislang unbekannte Ereignisse, die uns den Menschen Heß nahebringen. An Hand hier zum ersten Mal veröffentlichter, aus dem Gefängnis herausgeschmuggelter 30 Seiten handschriftlicher Gesuche, Briefe, Berichte und Enthüllungen wird deutlich, daß der Greis keineswegs lebensmüde war, sondern trotz aller Hindernisse unablässig um seine Freiheit kämpfte und hoffte, seine letzten Monate im Kreise der Familie und der Enkel verbringen zu können. 

Am 17.8.1987 vereitelten seine Mörder die von Gorbatschow bekanntgegebene Freilassung. Sie konnten allerdings nicht damit rechnen, daß es Heß´ Pfleger gelingen würde, sich Zutritt zum Tatort zu verschaffen und die Mörder über der Leiche anzutreffen…

Ca. 224 S., gebunden, 16 S. Fotos, davon 8 in Farbe, 
über 30 Seiten unveröffentlichter Handschreiben von Heß 

(u. a. an die “FAZ” und “Die Welt”) in Faksimile, Preis: 19,95 EUR

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EUROPA : DAS EISERNE GESETZ

Mittwoch, 1. April 2009

GEGEN REVISIONISMUS

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 

Amtsblatt Nr. L 328 vom 06/12/2008 S. 0055 – 0058

 

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008, zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(2) In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [2], in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der aktuellen Situation in der Union [3] und in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines “Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts” in der Europäischen Union (zweites Halbjahr 2000) werden einschlägige Maßnahmen gefordert. Im Haager Programm vom 4./ 5. November 2004 erinnert der Rat an seine, vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003 zum Ausdruck gebrachte feste Entschlossenheit, gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

(3) Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [4] sollte durch zusätzliche Legislativmaßnahmen ergänzt werden, die der Notwendigkeit einer weiteren Annäherung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und mit denen sich die Hindernisse, die vor allem aufgrund divergierender Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit entgegenstehen, überwinden lassen.

(4) Die Evaluierung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI und der Arbeiten in anderen internationalen Foren wie dem Europarat haben gezeigt, dass es bei der justiziellen Zusammenarbeit immer noch Schwierigkeiten gibt und die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten daher weiter einander angenähert werden müssen, damit die Anwendung umfassender, klarer Rechtsvorschriften zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit sichergestellt werden kann.

(5) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen eine Bedrohung für Personengruppen dar, gegen die ein solches Verhalten gerichtet ist. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungen unter Strafe gestellt und für natürliche und juristische Personen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden, bedarf es in der Europäischen Union eines gemeinsamen strafrechtlichen Ansatzes zur Bekämpfung dieses Phänomens.

(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.

(7) In diesem Rahmenbeschluss sollte sich der Begriff der “Abstammung” im Wesentlichen auf Personen oder Gruppen von Personen beziehen, welche von Personen abstammen, die anhand bestimmter Merkmale (z. B. Rasse oder Hautfarbe) identifiziert werden könnten, wobei jedoch nicht alle diese Merkmale unbedingt weiter bestehen. Dennoch können diese Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Abstammung Hass oder Gewalt ausgesetzt sein.

(8) Der Begriff “Religion” sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauung definiert werden.

(9) Der Begriff “Hass” sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.

(10) Der vorliegende Rahmenbeschluss hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d auf Straftaten ausgeweitet wird, die sich gegen eine Gruppe von Personen richten, die durch andere Kriterien als Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, wie etwa den sozialen Status oder politische Überzeugungen, definiert sind.

(11) Es sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig sind, ob die Opfer, die häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken, Anzeige erstatten oder Klage erheben.

(12) Die Annäherung der strafrechtlichen Vorschriften dürfte zu einer wirksameren Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten führen, indem eine umfassende und wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird. Die Schwierigkeiten, die möglicherweise in diesem Bereich bestehen, sollte der Rat bei der Überprüfung des vorliegenden Rahmenbeschlusses berücksichtigen und dabei der Frage nachgehen, ob weitere Schritte in diesem Bereich erforderlich sind.

(13) Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich dass rassistische und fremdenfeindliche Straftaten in allen Mitgliedstaaten zumindest mit einem Mindestmaß an wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es dazu gemeinsamer, miteinander zu vereinbarender Regeln bedarf, und da dieses Ziel daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzips geeignete Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in letzterem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Der Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vornehmlich in den Artikeln 10 und 11, anerkannt werden und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, zum Ausdruck kommen.

(15) Überlegungen hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien haben in vielen Mitgliedstaaten zu Verfahrensgarantien sowie dazu geführt, dass in nationales Recht besondere Bestimmungen zur Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit aufgenommen wurden.

(16) Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI sollte aufgehoben werden, da sie mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [5] und dieses Rahmenbeschlusses hinfällig wird —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a) die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b) die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

c) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt;

d) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder danach eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder gröbliche Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.

Artikel 2

Anstiftung und Beihilfe

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

Artikel 3

Strafrechtliche Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.

Artikel 4

Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei anderen als den in den Artikeln 1 und 2 genannten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind.

(4) “Juristische Person” bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden nationalen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 6

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören sowie andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c) die richterliche Aufsicht;

d) die richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Verfassungsmäßige Bestimmungen und Grundprinzipien

(1) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

(2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.

Artikel 8

Ermittlungen und Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung

Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen bei Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 oder deren strafrechtliche Verfolgung zumindest in den schwerwiegendsten Fällen, in denen die Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

Artikel 9

Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen zu begründen, wenn diese

a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,

b) von einem seiner Staatsangehörigen oder

c) zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.

(2) Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Handlungen im Rahmen eines Informationssystems begangen werden und

a) der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden;

b) die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden, unabhängig davon, ob der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.

Artikel 10

Umsetzung und Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss bis 28. November 2010 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu demselben Termin den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt werden. Anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen des Rates erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüft der Rat bis 28. November 2013, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3) Vor dem 28. November 2013 überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.

Artikel 11

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI wird aufgehoben.

Artikel 12

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Alliot-Marie

[1] Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[2] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

[3] ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 110.

[4] ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.

[5] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

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